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EHHL - 3. Division

IsPhan -HCELio 3 : 6
PhoeDu - EiHeDu 10 : 2
YetNeu - BlMuDu
5 : 4
Team Tore Punkte
PhoeDu 42 : 17
11 : 1
HCELio 39 : 28
10 : 4
IsPhan 36 : 28
5 : 5
EiHeDu 37 : 39
5 : 7
YetNeu 16 : 9
4 : 2
BlMuDu 28 : 54
3 : 9
HageEC 18 : 41
0 : 10
13.01.12, 22:10 EiHeDu - YetNeu
06.01.12, 22:10 PhoeDu - HageEC
23.01.12, 21:40 EiHeDu -IsPhan

Quelle: ehhl.net Stand: 12.01.2012


Die Satzung

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§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Hockeyclub Essen Lions, abgekürzt HC Essen Lions .
Der Sitz des Vereins ist Essen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz „ eingetragener Verein „ den Zusatz   „ „ e. V. „

 

§ 2  Zweck und Ziel
Der Verein hat als Ziel die Pflege des Eishockeyspiels, hauptsächlich für Hobbyspieler. Diese sollen Gelegenheit finden, ihren Sport in der Gemeinschaft auszuüben und sich spielerisch zu verbessern.  Religiöse und politische Betätigung innerhalb des Vereines ist nicht erlaubt.

 

§ 3  Mitgliedschaft und Mittelverwendung
1.
Jede natürliche weibliche und männliche Person, die die Ziele des Vereines unterstützt,  kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist die Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
Die Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet dann über die Aufnahme. Aufnahme bzw. Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

§ 4   Aufnahme
Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Beitrittserklärung erforderlich. Personen unter 18 Jahre haben mit der Beitrittserklärung die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

 

§ 5  Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen für ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige, sportliche Zwecke.

§ 6  Beiträge und sonstige Leistungen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereines. Sie wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Verein den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.


§ 7   Austritt
1.
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich.
Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Abmelden erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit gleichem Datum.
Das ggfs. überlassen Eigentum des Vereines ist zurückzugeben.

2.
Bei Vereinsschädigendem Verhalten, in besonderen bei grober Missachtung der Vereinsatzung oder der Vorstandsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über 4 Monate hinaus, kann Ausschluß aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluß wird durch den Vorstand vollzogen.

3.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluß ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Vorstand in schriftlicher Form zulässig. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereines.

§ 8  Die Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:

der Vorstand  
die Mitgliederversammlung

§ 9  Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

§ 10  Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn 4o % der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher Form, unter Einhaltung der Ladefrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können Ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Soweit nicht anders bestimm ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Satzungsänderungen oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung und die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 29.08.2007 unter Punkt 9 , Satz 1, geändert..

 

Die Satzung als .pdf zum herunterladen
(AcrobatReader erforderlich)

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